1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 1.3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt der Verfahrensleiter die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat oder wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (Art. 395 StPO) zu beurteilen sind.