1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde richtet sich gegen die verfahrenserledigende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 27. April 2022, in welcher auf die Einsprache vom 29. August 2021 nicht eingetreten wurde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.