1.4. Am 16. September 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer mit, dass die eingereichte Einsprache ihrer Auffassung nach nicht fristgerecht eingereicht worden und ferner mangels Unterschrift ungültig sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um die Einsprache schriftlich und unterzeichnet zurückzuziehen; im Fall, dass der Beschwerdeführer an der Einsprache festhalte, werde der Entscheid über die Gültigkeit dem Bezirksgericht Zurzach überwiesen. 2. Mit Verfügung vom 27. April 2022 trat der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach auf die Einsprache nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt.