Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte A. (Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 17. August 2021 wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 400.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Totalbetrag von Fr. 915.00. 1.2. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2021 an seine Auslandadresse gegen Unterschrift zugestellt. 1.3. Mit Eingabe vom 29. August 2021 erhob der Beschwerdeführer in einer nicht unterzeichneten Eingabe Einsprache gegen den Strafbefehl.