{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-22_2022-06-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5274", "Checksum": "d15785e146e5323f8bf25fb94fc0d019"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 14.06.2022 SBE.2022.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:18", "Checksum": "3aa8a38a87404261ee928415f7143e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 14.06.2022 SBE.2022.22\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.22\n(ST.2022.9; STA.2021.2731)\nArt. 186\n\nEntscheid vom 14. Juni 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,\ngegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG\n\nAnfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom\ngegenstand 27. April 2022 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte A. (Beschwerdeführer)\nmit Strafbefehl vom 17. August 2021 wegen einer Widerhandlung gegen\ndas Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von\nFr. 400.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, sowie\nzur Bezahlung der Verfahrenskosten im Totalbetrag von Fr. 915.00.\n\n1.2.\nDer Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2021 an\nseine Auslandadresse gegen Unterschrift zugestellt.\n\n1.3.\nMit Eingabe vom 29. August 2021 erhob der Beschwerdeführer in einer\nnicht unterzeichneten Eingabe Einsprache gegen den Strafbefehl.\n\n1.4.\nAm 16. September 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem\nBeschwerdeführer mit, dass die eingereichte Einsprache ihrer Auffassung\nnach nicht fristgerecht eingereicht worden und ferner mangels Unterschrift\nungültig sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um die Einsprache schriftlich und unterzeichnet zurückzuziehen; im\nFall, dass der Beschwerdeführer an der Einsprache festhalte, werde der\nEntscheid über die Gültigkeit dem Bezirksgericht Zurzach überwiesen.\n\n2.\nMit Verfügung vom 27. April 2022 trat der Präsident des Bezirksgerichts\nZurzach auf die Einsprache nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00\nwurde dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 4. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12. Mai 2022 (Postaufgabe 13. Mai 2022)\nBeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei auf die Einsprache\ngegen den Strafbefehl vom 17. August 2021 einzutreten.\n\n3.2.\nAuf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet.\n-3-\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen\nder erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde richtet sich gegen die verfahrenserledigende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom\n27. April 2022, in welcher auf die Einsprache vom 29. August 2021 nicht\neingetreten wurde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO\nliegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.\n\n1.2.\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen\nBemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.\n\n1.3.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt der Verfahrensleiter die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen\nzum Gegenstand hat oder wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheids\nbei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (Art. 395 StPO)\nzu beurteilen sind.\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich um einen Strafbefehl für eine Übertretung bzw. das Nichteintreten auf eine Einsprache gegen diesen Strafbefehl.\nDamit ist der Verfahrensleiter allein zuständig.\n\n1.4.\nDie Vorinstanz ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil die gesetzliche\nEinsprachefrist nicht eingehalten war und die Einsprache den Formvorschriften an eine schriftliche Eingabe mangels Unterschrift nicht genügte.\n\n2.\n2.1.\nEine Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am\nletzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Schriftliche\nEingaben müssen dabei am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Haftfall\nder Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 StPO).\n\n2.2.\nDer Strafbefehl vom 17. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer am\n19. August 2021 gegen Unterschrift zugestellt (UA act. 8). Die zehntägige\n-4-\n\ngesetzliche Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) begann damit am\n20. August 2021 zu laufen und endete in Anwendung von Art. 90\nAbs. 2 StPO am 30. August 2021. Die am 31. August 2021 der deutschen\nPost übergebene Einsprache erfolgte damit nicht fristgerecht.\n\n"}