4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten, was auch für den Beschuldigten gilt, der sich nicht mit Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. - 10 - Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.