Er gab auch nicht an, Schmerzen erlitten zu haben, sondern sagte einzig, dass es ihn "gestört" habe (Frage 24). Auch mit Beschwerde führte er einzig unter direkter Bezugnahme auf einen Praxiskommentar aus, dass er "strong discomfort, a disturbance of well-being" empfunden habe, ohne aber auch nur ansatzweise darzulegen, worin dieses "starke Unbehagen" bzw. diese "Störung des Wohlbefindens" konkret bestanden habe. An dieser Beurteilung ändert auch die Eingabe vom 19. Mai 2022 nichts, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen bisher Ausgeführtes wiederholt. 3.10. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.