Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gewalteinwirkung angesichts der damaligen Umstände selbst dann noch sozialadäquat gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer dadurch gewisse Schmerzen erlitten oder auch blaue Flecken davongetragen hätte, was er aber noch nicht einmal behauptete. Bei seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2021 sprach der Beschwerdeführer nicht davon, dass er Hämatome erlitten habe, sondern wies einzig darauf hin, dass man Hämatome auf seiner dunklen Haut nicht erkennen könne. Er gab auch nicht an, Schmerzen erlitten zu haben, sondern sagte einzig, dass es ihn "gestört" habe (Frage 24).