Selbst wenn die früheren Vorfälle wie vom Beschwerdeführer geschildert stattgefunden hätten, würde dies nichts daran ändern, dass die hier zu beurteilende Gewalteinwirkung des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer das unter den damaligen Umständen zulässige Mass eben (wie dargelegt) nicht überschritt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gewalteinwirkung angesichts der damaligen Umstände selbst dann noch sozialadäquat gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer dadurch gewisse Schmerzen erlitten oder auch blaue Flecken davongetragen hätte, was er aber noch nicht einmal behauptete.