Auch die vom Beschwerdeführer genannten früheren Vorfälle sind nicht geeignet, die fragliche Gewalteinwirkung des Beschuldigten als Tätlichkeit erscheinen zu lassen. Selbst wenn die früheren Vorfälle wie vom Beschwerdeführer geschildert stattgefunden hätten, würde dies nichts daran ändern, dass die hier zu beurteilende Gewalteinwirkung des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer das unter den damaligen Umständen zulässige Mass eben (wie dargelegt) nicht überschritt.