Schlags) mutmasslich allein deswegen nicht fiel, weil er 93 kg schwer, sehr stark und "well trained in not falling or losing ground" (gewesen) sei, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass die fragliche Gewalteinwirkung eben nicht allzu schwer war. Auch die vom Beschwerdeführer genannten früheren Vorfälle sind nicht geeignet, die fragliche Gewalteinwirkung des Beschuldigten als Tätlichkeit erscheinen zu lassen.