3.9. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Zwar ist es richtig, dass allein der Umstand, dass er nicht fiel, eine Tätlichkeit nicht ausschliesst. Das Nichthinfallen kann aber durchaus ein Indiz für die (fehlende) Schwere der Gewalteinwirkung sein, gerade wenn die einzigen feststellbaren Folgen der fraglichen Gewalteinwirkung (wie hier) kurzzeitige Bildverwackelungen sind. Unter solchen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (sozusagen trotz eines schweren -9-