3.8. Unter den gegebenen Umständen (wie dargelegt) stellte das womöglich auch heftige Wegstossen des körperlich offensichtlich eindeutig überlegenen Beschwerdeführers (vgl. hierzu vorstehende E. 3.2.2) durch den Beschuldigten, welches den Beschwerdeführer weder verletzte noch in einer Art und Weise beeindruckte, dass dieser in der Folge sein provokatives und sozialinadäquates Verhalten (Filmen des Beschuldigten aus nächster Nähe gegen dessen Willen) auch nur kurz unterbrochen hätte, eine sozialadäquate Reaktion dar.