che Körperverletzung) rechtfertigende Notwehr [Art. 15 StGB] u.a. deshalb bejahte, weil sich das Opfer dem mit ihm nachbarschaftlich verstrittenen Täter derart genähert hatte, dass dieser ihn wegstossen konnte, weshalb "im Lichte des seit Jahren andauernden Nachbarschaftsstreits" das Zurückstossen als angemessene Abwehrmassnahme zu beurteilen sei).