Selbst wenn der Beschwerdeführer sachliche Gründe gehabt hätte, das Tun des Beschuldigten filmisch festzuhalten, gab es jedenfalls keinen sachlichen Grund, dem Beschuldigten dabei derart nahe zu kommen bzw. ihn mit der Kamera geradezu zu verfolgen. Die damalige Verhaltensweise des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres als eine (sozialinadäquate) Provokation bzw. Herausforderung zu verstehen, auf welche der Beschuldigte angemessen (sozialadäquat) reagieren durfte (vgl. hierzu etwa anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2009 vom 15. April 2010 E. 2, in welchem Fall das Bundesgericht (es ging um einfa-