quenz dokumentierte Wegstossen gar nicht möglich gewesen wäre. Insofern suchte nicht der Beschuldigte die Nähe des Beschwerdeführers, sondern verhielt es sich vielmehr umgekehrt. - Weiter ist der Videosequenz ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den ihm gerade nicht wohlgesonnenen Beschuldigten aus allernächster Nähe ohne dessen Einverständnis filmte. Selbst wenn der Beschwerdeführer sachliche Gründe gehabt hätte, das Tun des Beschuldigten filmisch festzuhalten, gab es jedenfalls keinen sachlichen Grund, dem Beschuldigten dabei derart nahe zu kommen bzw. ihn mit der Kamera geradezu zu verfolgen.