3.6. Weiter ist in Berücksichtigung der Videosequenz offensichtlich, dass sich der Beschuldigte dadurch provoziert fühlte, dass ihn der Beschwerdeführer mit dem Mobiltelefon aus kürzester Distanz bei seinem Tun filmte. 3.7. Angesichts der konkreten Umstände durfte sich der Beschuldigte durch dieses Filmen aus nächster Nähe nach Treu und Glauben auch provoziert bzw. herausgefordert fühlen, zumal nach dem in E. 3.5 Gesagten nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte damals selbst zunächst provozierend verhalten hätte: