Ob das (sich auf dem vom Beschuldigten bewohnten Grundstück befindliche) Gebäude, neben welchem der Beschuldigte den grünen Gartensack deponierte, der vom Beschwerdeführer erwähnte "Schopf" ist oder nicht, bleibt unklar. So oder anders ist aber nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte den grünen Sack nicht in der besagten Weise hätte deponieren dürfen, zumal der Beschwerdeführer nichts Entsprechendes behauptete, sondern einzig (und wahrscheinlich mit Bezug auf einen anderen Vorfall) vorbrachte, sich daran gestört zu haben.