Gleicht man zudem die Wohnadressen der Parteien mit der Karte "Amtliche Vermessung" der online-Karten das Kantons Aargau ab (< https://www.ag.ch/app/agisviewer4/v1/agisviewer.html >), aus welcher sich auch die Grundstückgrenzen ergeben, scheint sich der Vorfall auf dem vom Beschuldigten bewohnten Grundstück abgespielt zu haben. Ob das (sich auf dem vom Beschuldigten bewohnten Grundstück befindliche) Gebäude, neben welchem der Beschuldigte den grünen Gartensack deponierte, der vom Beschwerdeführer erwähnte "Schopf" ist oder nicht, bleibt unklar.