3.5. Sofern (wovon auszugehen ist) die Videosequenz, wie vom Beschwerdeführer behauptet, den fraglichen Vorfall vom 12. August 2021 zeigt, spricht dies für die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten. Der Beschuldigte trug darauf nämlich nicht einen Müllsack herum, sondern einen grünen Gartensack. Gleicht man zudem die Wohnadressen der Parteien mit der Karte "Amtliche Vermessung" der online-Karten das Kantons Aargau ab (< https://www.ag.ch/app/agisviewer4/v1/agisviewer.html >), aus welcher sich auch die Grundstückgrenzen ergeben, scheint sich der Vorfall auf dem vom Beschuldigten bewohnten Grundstück abgespielt zu haben.