- Der Beschwerdeführer sprach bei seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2021 (act. 12 ff.) davon, dass der Beschuldigte "seinen Müll" neben seinen Schopf gestellt habe und diesen trotz entsprechender Bitte nicht entfernt habe. Er habe daraufhin den Müll zum Eingang der Garage des Beschuldigten gebracht, weil es nicht schön sei, stinkenden Abfall neben dem Schopf zu haben. Der Beschuldigte sei daraufhin sehr aggressiv herausgekommen, habe den Sack an die Ecke zum Schopf gestellt, auf Deutsch geflucht und ihn dann zweimal gegen die Schulter geschlagen.