126 StGB erfüllende Intensität auf. Inwiefern das Einwirken des Beschuldigten beim Beschwerdeführer ein deutliches Missbehagen ausgelöst haben könnte, sei nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer die Videoaufnahme nach dem Einwirken unbeirrt fortgesetzt habe und dem Beschuldigten weiter gefolgt sei. Der Vorfall vom 15. Januar 2021 sei für den hier zu beurteilenden Vorfall vom 12. August 2021 zudem ohne Belang. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reichte mit Beschwerdeantwort eine rund 20-sekündige Videosequenz ein, die den betreffenden Vorfall zeigen soll und die der Beschwerdeführer am 29. März 2022 bei ihr eingereicht habe.