Der Beschwerdeführer habe am 29. März 2022 auf eigene Initiative eine den Vorfall vom 12. August 2021 angeblich dokumentierende Videodatei eingereicht, die belegen solle, dass die Schläge des Beschuldigten "significantly strong" gewesen seien. Sie könne diese Einschätzung nicht teilen, sondern sehe sich durch das Video in ihren rechtlichen Ausführungen gemäss Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2022 bestätigt. Die angezeigten tätlichen Einwirkungen wiesen keine den objektiven Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllende Intensität auf.