3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, bei Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine konkreten Anhaltspunkte gehabt zu haben, an den Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln, zumal diese im Wesentliche mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmten, der ausgesagt habe, sich nicht verletzt, sondern (lediglich) rückwärts bewegt zu haben. Der Beschwerdeführer habe am 29. März 2022 auf eigene Initiative eine den Vorfall vom 12. August 2021 angeblich dokumentierende Videodatei eingereicht, die belegen solle, dass die Schläge des Beschuldigten "significantly strong" gewesen seien.