3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2022 gelogen habe. Der Beschuldigte habe ihn nicht sanft berührt, sondern stark geschlagen. Der Umstand, dass er nicht gefallen sei, ändere hieran nichts, zumal er 93 kg wiege und sehr stark und gut trainiert sei. Vor den Schlägen habe es keinen verbalen Austausch gegeben. Der Vorfall sei dokumentiert. Er habe gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zum Nachweis, dass sich der Beschuldigte ihm -5-