Der Beschwerdeführer habe danach gegrinst, sei aber nicht nach hinten getaumelt. Beschwerdeführer und Beschuldigter hätten zudem übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nach dem Einwirken des Beschuldigten nicht hingefallen sei. Weiter kam die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zum Schluss, dass der Tatbestand der Tätlichkeit selbst dann nicht erfüllt sei, wenn man auf die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers abstelle, weil das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten des Beschuldigten von der Intensität her den Anforderungen an eine Tätlichkeit nicht genüge.