3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers bei dessen Einvernahme vom 11. Oktober 2021, vom Beschuldigten zweimal so stark gegen die rechte Schulter geschlagen worden zu sein, dass er zwar nicht verletzt worden sei, sich aber rückwärts bewegt habe. Weiter nahm sie Bezug auf die Aussage des Beschuldigten vom 14. Januar 2022, wonach er den Beschwerdeführer nur leicht weggeschubst habe, damit dieser aufhöre, ihn zu filmen. Der Beschwerdeführer habe danach gegrinst, sei aber nicht nach hinten getaumelt.