Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen werden für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2).