Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit dieses Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob der Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer am 12. August 2021 womöglich eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB begangen hat. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer mit Beschwerde auch andere (frühere und womöglich anders gelagerte) Vorwürfe gegen den Beschuldigten, stellt aber keine darauf bezogenen Anträge (auf welche nicht einzutreten wäre), sondern will damit einzig (in an sich zulässiger Weise) seinen Standpunkt begründen, dass sich der Beschuldigte am 12. August 2021 einer Tätlichkeit schuldig gemacht habe.