3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2022 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 29. März 2022 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten, was dieser am 30. März 2022 tat. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2022 (unter Kostenfolgen) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.