3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. März 2022 (überbracht am 17. März 2022) Beschwerde gegen die ihm am 12. März 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Sinngemäss beantragte er deren Aufhebung und den Erlass einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB zu eröffnen. Weiter erwähnte er zum Nachweis, dass der Beschuldigte sich ständig gewalttätig verhalte, einen Vorfall vom 15. Januar 2021, bei welchem der Beschuldigte versucht habe, ihn mit der Schaufel zu schlagen. Der Beschuldigte verhalte sich fremdenfeindlich und antisemitisch.