2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 8. März 2022 die Nichtanhandnahme der von ihr unter dem Aspekt der Tätlichkeit beurteilten Strafsache. Sie stellte fest, dass keine Verfahrenskosten entstanden seien, und sprach keine Parteientschädigungen zu. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 9. März 2022.