{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-05-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-17_2022-05-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5057", "Checksum": "ab2c87036b68622f6d33a1fbcb56f62e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 25.05.2022 SBE.2022.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:42", "Checksum": "f7a5eb011cbb027b8242c0369a36e651", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 25.05.2022 SBE.2022.17\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.17 / va\n(STA.2022.914)\nArt. 170\n\nEntscheid vom 25. Mai 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Burkhard\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1\n\nBeschuldigter B._____, […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngegenstand vom 8. März 2022\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 2021 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten, weil dieser ihm am 12. August 2021 an seinem\nWohnort zweimal gegen die Schulter geschlagen habe. Gleichzeitig erklärte er, sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren gegen den Beschuldigten beteiligen zu wollen.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 8. März 2022 die\nNichtanhandnahme der von ihr unter dem Aspekt der Tätlichkeit beurteilten\nStrafsache. Sie stellte fest, dass keine Verfahrenskosten entstanden seien,\nund sprach keine Parteientschädigungen zu.\n\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 9. März 2022.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. März 2022 (überbracht\nam 17. März 2022) Beschwerde gegen die ihm am 12. März 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Sinngemäss beantragte er deren Aufhebung und den Erlass einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB zu eröffnen. Weiter erwähnte er zum Nachweis,\ndass der Beschuldigte sich ständig gewalttätig verhalte, einen Vorfall vom\n15. Januar 2021, bei welchem der Beschuldigte versucht habe, ihn mit der\nSchaufel zu schlagen. Der Beschuldigte verhalte sich fremdenfeindlich und\nantisemitisch.\n\n3.2.\nDie Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2022\nauf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 29. März 2022 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr.\n800.00 zu leisten, was dieser am 30. März 2022 tat.\n\n3.3.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2022 (unter Kostenfolgen) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n\n3.4.\nDer Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 19. April 2022 mit, auf eine Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu verzichten.\n-3-\n\n3.5.\nDer Beschwerdeführer erstattete am 19. Mai 2022 eine weitere Eingabe.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer als Partei ist berechtigt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerde anzufechten und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten zu\nbeantragen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit.\na StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO).\n\nGegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit\ndieses Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob der Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer am 12. August 2021 womöglich eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB begangen hat. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer mit Beschwerde auch andere (frühere und womöglich anders gelagerte) Vorwürfe gegen den Beschuldigten, stellt aber keine darauf bezogenen Anträge (auf welche nicht einzutreten wäre), sondern will damit einzig\n(in an sich zulässiger Weise) seinen Standpunkt begründen, dass sich der\nBeschuldigte am 12. August 2021 einer Tätlichkeit schuldig gemacht habe.\nVon daher ist auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde\n(Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) vollumfänglich einzutreten.\n\n1.2.\nTätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB sind einzig mit Busse bedroht und daher\nÜbertretungen (Art. 103 StGB), weshalb die Beurteilung der Beschwerde\nnicht der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht obliegt, sondern allein deren (verfahrensleitenden) Vizepräsidentin (Art. 395 lit. a StPO).\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund\nder Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen\nStraftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt\nsind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch\nNichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz \"in dubio pro duriore\". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und\nrechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E.\n1.3). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in\n-4-\n\ndieser Frage über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. etwa Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).\n\n3.\n3.1.\nWer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).\n\n"}