3. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 682.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)