1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2022 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 1'155.95 ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden zu ¼, d.h. mit Fr. 209.75, der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.