Nach dem Gesagten erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für das Verfassen der Beschwerde als angemessen, womit sein Gesamtaufwand auf 3.66 Stunden festzusetzen ist. Da die vorliegenden Punkte für einen erfahrenen Anwalt relativ einfach zu beanstanden waren, erscheint auch der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.00 angebracht. Gesamthaft ergibt sich folglich eine Entschädigung von Fr. 910.40 (3,66 Stunden à Fr. 200.00, zzgl. Auslagen von Fr. 113.30 und 7.7% MWST), wovon der Beschwerdeführerin ¾, somit Fr. 682.80, auszurichten ist (vgl. E. 6 hiervor). - 10 - Der Vizepräsident entscheidet: