7. Für das obergerichtliche Verfahren reicht der Verteidiger der Beschwerdeführerin eine Kostennote über Fr. 1'211.95 ein, wobei er für das Verfassen der Beschwerde einen Aufwand von 4,4 Stunden geltend macht, was zu hoch erscheint. Die Beschwerde umfasst 14 Seiten, wovon 5,5 Seiten eine substantielle Begründung enthalten (Rn. 20 ff. der Beschwerde). Ein weiterer Schriftenwechsel hat nicht stattgefunden. Nach dem Gesagten erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für das Verfassen der Beschwerde als angemessen, womit sein Gesamtaufwand auf 3.66 Stunden festzusetzen ist.