6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerde ist im Hauptantrag gutzuheissen, wobei auf den Antrag betreffend die Rechtsverweigerung, evt. Rechtsverzögerung, nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin obsiegt somit überwiegend, womit ihr lediglich ¼ der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Im Umfang von ¾ sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens demnach auf die Staatskasse zu nehmen.