4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung von Fr. 1'155.95. Die Höhe der Entschädigung war jedoch nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung, weshalb sie im obergerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht zu behandeln ist. Aufgrund des Beschleunigungsgebots und aus prozessökonomischen Gründen ist die Höhe der angemessenen Entschädigung dennoch im Beschwerdeverfahren festzulegen, zumal sowohl die Kostennote wie auch die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorhanden sind.