Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Mandatierung ihres Verteidigers aufgrund der konkreten Umstände durchaus Anlass, einen Rechtsvertreter beizuziehen, womit eine Verteidigung rückblickend als sachlich geboten erscheint. Dies rechtfertigt sich auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als ultima ratio erst dann beauftragt hatte, als bereits ein Strafbefehl gegen sie ergangen war, was schliesslich auch hinsichtlich der Waffengleichheit angebracht erscheint.