Aufgrund dieser Aussagen der Beschwerdeführerin erfolgte schliesslich umgehend die Einstellung des Verfahrens, u.a. da der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht habe erhärtet werden können, was insofern seltsam anmutet, als dass zuvor bereits ein Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin ergangen war. Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Mandatierung ihres Verteidigers aufgrund der konkreten Umstände durchaus Anlass, einen Rechtsvertreter beizuziehen, womit eine Verteidigung rückblickend als sachlich geboten erscheint.