Erst nachdem die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl erhalten hatte, mandatierte sie einen Rechtsvertreter. Dieser erhob schliesslich Einsprache und beantragte Akteneinsicht (act. 31). Nachdem der Rechtsvertreter der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 schliesslich mitteilte, dass an der Einsprache festgehalten werde (act. 40), kam es zur Einvernahme der Beschwerdeführerin, anlässlich welcher sie erstmalig Stellung nehmen konnte.