weil die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einem Offizialdelikt gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB ausgegangen war. Dass die gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB vorausgesetzten wiederholten Tätlichkeiten in keiner Weise erstellt sind, wurde bereits gesagt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während einiger Monate zwar meistens bei B. wohnte, jedoch nie an seiner Adresse gemeldet war. Ob tatsächlich eine Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes gegeben war und somit ein Offizialdelikt vorlag, ist ebenso fraglich, kann aber schlussendlich offenbleiben.