In rechtlicher Hinsicht entsteht im Zusammenhang mit dem Tätlichkeitsvorwurf vom 6. Juni 2021 aufgrund der Schilderungen aller drei involvierten Personen der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Notwehrlage befunden haben könnte, was die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nun im Übrigen auch in der Einstellungsverfügung anführt. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass B. gegen die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung - keinen Strafantrag gestellt hatte (act. 23). Er sagte gar aus, an einer Strafverfolgung nicht interessiert zu sein (act. 6).