352 Abs. 1 StPO). Groteskerweise wurde im Polizeirapport diesbezüglich sogar festgehalten, dass B. bei seinen Aussagen (am 6. Juni 2021) sehr vage geblieben sei und auf Konkretisierungen verzichtet habe (act. 6). Dass dann einzig aufgrund dieser "sehr vagen" Aussagen, notabene ohne Anhörung der Beschwerdeführerin, ein Strafbefehl erging, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar.