In tatsächlicher Hinsicht boten sich insofern Schwierigkeiten, als dass die Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in willkürlicher Weise erfolgte und die Beschwerdeführerin vor Erlass des Strafbefehls gar nie die Möglichkeit hatte, sich zu den Vorwürfen zu äussern, obwohl sich ihre Verurteilung einzig auf die Aussagen von B. stützte. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund problematisch, als dass ein Strafbefehl erst dann zu erlassen gewesen wäre, wenn der Sachverhalt durch die beschuldigte Person eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt ist (vgl. Art. 352 Abs. 1 StPO).