Dass gegen B. ebenfalls ein Strafbefehl ergangen ist, vermag am Gesagten nichts zu ändern. In tatsächlicher Hinsicht boten sich insofern Schwierigkeiten, als dass die Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in willkürlicher Weise erfolgte und die Beschwerdeführerin vor Erlass des Strafbefehls gar nie die Möglichkeit hatte, sich zu den Vorwürfen zu äussern, obwohl sich ihre Verurteilung einzig auf die Aussagen von B. stützte.