Auch die Aussagen von C., welche die Tätlichkeit von B. zum Nachteil der Beschwerdeführerin bestätigten, schienen keinen Eingang in die tatsächliche und rechtliche Würdigung zu finden (act. 5), was die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin betrifft. Dies erscheint umso fraglicher, als B. sogar selber eingestand, mit C. eine Auseinandersetzung gehabt zu haben und anlässlich dieser Auseinandersetzung auch die Beschwerdeführerin getroffen zu haben (vgl. act. 16). Dass gegen B. ebenfalls ein Strafbefehl ergangen ist, vermag am Gesagten nichts zu ändern.