Dass es die Beschwerdeführerin selber war, welche am 6. Juni 2021 die Polizei alarmierte und auch ausschliesslich ihre Verletzungen dokumentiert sind, fand bei der Sachverhaltswürdigung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau offenbar keine Berücksichtigung. Auch die Aussagen von C., welche die Tätlichkeit von B. zum Nachteil der Beschwerdeführerin bestätigten, schienen keinen Eingang in die tatsächliche und rechtliche Würdigung zu finden (act. 5), was die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin betrifft.