126 Abs. 1 und 2 lit. c i.V.m. Art. 103 StGB), womit es sich vorliegend sowohl im Hinblick auf den Straftatbestand wie auch auf die Sanktion grundsätzlich um ein Bagatelldelikt handelt, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt. Der Tatvorwurf erscheint aufgrund der mehrfachen Begehung zwar etwas schwerwiegender als bei einer einfachen Begehung, erreicht aber keine Schwere, welche die Qualifikation als Bagatelldelikt in Frage stellen würde, zumal das Delikt nicht im Strafregister eingetragen wird.